Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte - 2024 - EU-Angehörige im deutschen Beamtenverhältnis

 

 

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Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte - 2024 - EU-Angehörige im deutschen Beamtenverhältnis

Mit dem 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom Dezember 1993 hat der deutsche Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass EU-Angehörige, die nicht im Besitz einer deutschen Staatsangehörigkeit sind, in ein Beamtenverhältnis berufen werden können. Ausgangspunkt für diese Öffnung des bundesdeutschen Beamtenrechts war Art. 48 des EWG-Vertrags, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Union gewährleistet.

Allerdings ist nach § 7 Abs. 2 BBG die deutsche Staatsangehörigkeit nach wie vor Voraussetzung für die Ernennung ins Beamtenverhältnis, „wenn die Aufgaben es erfordern“. Nach einer Anwendungsempfehlung des Bundesinnenministeriums vom 2. Juli 1996 zählt hierzu der so genannte Kernbestand staatlicher Aufgabenwahrnehmung (z. B. herausgehobene Funktionen im Leitungsbereich von Bundes- und Landesbehörden).

 

Zugang für Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen
 

Der Zugang in ein Beamtenverhältnis ist auch für Personen möglich, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Bisher war die Freizügigkeit jedoch auf EU-Angehörige begrenzt. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz können auch Angehörige aus besondere Nicht-EU-Ländern, die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, in ein deutschen Beamtenverhältnis berufen werden (Island, Norwegen, Liechtenstein sowie die Schweiz). Mit dieser Neuregelung wird ein Gleichklang zu der für die Länder geltenden Regelung im Beamtenstatusgesetzt hergestellt. Allerdings lässt es das deutsche Recht nach wie vor zu, die deutsche Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für die Ernennung ins Beamtenverhältnis zu verlangen, „wenn die Aufgaben es erfordern“. Nach einer Anwendungsempfehlung des Bundesinnenministeriums vom 2. Juli 1996 zählt hierzu der so genannte Kernbestand staatlicher Aufgabenwahrnehmung (z. B. herausgehobene Funktionen im Leitungsbereich von Bundes- und Landesbehörden). Ausnahmen sind aber auch hier bei dringendem dienstlichem Interesse möglich. 

 


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Red 20240329 

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