Mitwirkungsrecht des Personalrats

 

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Mitwirkungsrecht des Personalrats

§ 78 Abs. 1 und 2 sowie § 79 BPersVG regeln die Mitwirkung des Personalrats. Das Mitwirkungsrecht des Personalrats ist wesentlich weitreichender als das Anhörungsrecht, da mit einem Einwand Rechtsfolgen verbunden sein können. Beispielsweise kann der Personalrat gegen die Kündigung eines Beschäftigten durch den Arbeitgeber Einwände erheben. Sofern der Personalrat Widerspruch eingelegt hat, haben Arbeitnehmer/innen im Falle einer ordentlichen Kündigung, gegen die sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben haben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Eine Kündigung ohne die Beteiligung des Personalrats ist unwirksam.


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