Personalvertretungsrecht - Übersicht

 

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Allgemeines zum Personalvertretungsrecht

Das Personalvertretungsrecht ist die Grundlage für die betriebliche Mitbestimmung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und zählt ebenfalls zu den kollektiven Rechten. Es ist das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum Betriebsverfassungsrecht, das in der Privatwirtschaft Anwendung findet. Obwohl der in der Privatwirtschaft typische Gegensatz zwischen Kapital und Arbeit im öffentlichen Dienst fehlt, gibt es doch auch hier Interessengegensätze als Folge einer arbeitsteiligen Verwaltungsorganisation. Durch die Mitbestimmung sollen Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Beschäftigten gefördert werden. Sie sollen Einfluss auf die Gestaltung der innerdienstlichen Angelegenheiten nehmen können und vor den Gefahren der abhängigen Beschäftigung bewahrt werden. Damit ist das Personalvertretungsrecht Ausdruck des Sozialstaatsgebotes, das den Gesetzgeber anhält, die Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung sozialer Prinzipien zu gestalten. Für den öffentlichen Dienst ist die betriebliche Mitbestimmung durch das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder geregelt. Es gilt für alle in öffentlichen Verwaltungen, Betrieben und Einrichtungen Beschäftigten, also für Arbeiter, Angestellte und Beamte. Allerdings sind einige der Mitbestimmungsrechte für Beamte eingeschränkt. Dies ist nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch von erheblicher Bedeutung. So wird z. B. zur Beilegung von Streitfällen eine paritätisch besetzte Einigungsstelle eingerichtet. Betrifft es Arbeiter und Angestellte, ist deren Entscheidung abschließend und für die Behörde verbindlich. Geht es um Beamtinnen und Beamte, so liegt es weitestgehend im Ermessen der Behörde, ob sie die Einigungsstellenempfehlung übernimmt (‹ siehe Seite 90).

Weitere Informationen zum Personalvertretungsrecht

- Anhörungsrecht

- Antragsrechte des Personalrates

- Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung

- Begünstigungsverbot

- Benachteiligungsverbot

- Entwicklung des Personalvertretungsrechts 

- Freistellung

- Grundsätze des Personalvertretungsrechts

- Gruppenprinzip

- Informationsrecht

- Initiativrecht

- Mitbestimmungsrecht

- Mitwirkungsrecht

- Verschwiegenheitspflicht

- Vertrauensvolle Zusammenarbeit

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- Schulungs- und Bildungsanspruch von Personalräten 93

- Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber 95

-·Länderregelungen zur Freistellung 99

- Unterstützungs- und Kontrollrechte der Gewerkschaften 101

- Deutscher Personalräte-Preis 2010 102

 


 

 


 

 

 

Das Personalvertretungsrecht ist die Grundlage für die betriebliche Mitbestimmung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und zählt zu den kollektiven Rechten. Durch die Mitbestimmung sollen Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Beschäftigten gefördert werden. Sie sollen Einfluss auf die Gestaltung der innerdienstlichen Angelegenheiten nehmen können und vor den Gefahren der abhängigen Beschäftigung bewahrt werden. Damit ist das Personalvertretungsrecht Ausdruck des Sozialstaatsgebotes, das den Gesetzgeber anhält, die Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung sozialer Prinzipien zu gestalten.

Für den öffentlichen Dienst ist die betriebliche Mitbestimmung durch das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder geregelt. Es gilt für alle in öffentlichen Verwaltungen, Betrieben und Einrichtungen Beschäftigten, also für Arbeiter/innen, Angestellte und Beamtinnen und Beamte. Allerdings sind einige der Mitbestimmungsrechte für Beamte eingeschränkt.

Die Entwicklung des Personalvertretungsrechts
Das Personalvertretungsrecht hat seine Wurzeln im Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4. Februar 1920, das sowohl für private Betriebe als auch für den öffentlichen Dienst galt. Bis zu seiner Abschaffung durch die Nationalsozialisten durch das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit" (AOG) vom 20. Januar 1934 stellte das BRG erstmals in Deutschland eine Arbeitervertretung gesetzlich sicher.
Grundlage für eine neue betriebliche Mitbestimmung war das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10. April 1946. Die öffentlichen Verwaltungen und die Beamtinnen und Beamten waren in die Anwendung des Gesetzes einbezogen, obwohl sie nicht ausdrücklich im Gesetz genannt waren.

Die mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 eingeleitete Entwicklung zu einem einheitlichen Recht der kollektiven betrieblichen Interessenvertretung aller Beschäftigten in Wirtschaft und Verwaltung wurde kurz nach Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wieder umgekehrt. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 schloss den öffentlichen Dienst aus. Ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht für den öffentlichen Dienst wurde mit dem Personalvertretungsgesetz (PersVG) vom 5. August 1955, das auch Rahmenvorschriften für die Länder enthielt, geschaffen. Es verschärfte die Entwicklung zum ungleich ausgestalteten Vertretungsrecht und blieb fast zwei Jahrzehnte lang im Wesentlichen unverändert. Erst das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) von 1974 erweiterte und verstärkte die Beteiligungsrechte der Personalräte in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten.

Grundsätze des Personalvertretungsrechts
Das Personalvertretungsrecht regelt die berufliche Interessenvertretung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Das Recht der Personalvertretung ist unabdingbar (§ 3 BPersVG). Das heißt, dass von den gesetzlichen Vorschriften des BPersVG nicht durch Tarifvertrag abgewichen werden darf.

Der Aufbau der Personalvertretung
Der Aufbau der Personalvertretung entspricht grundsätzlich dem Organisationsaufbau der Verwaltung. Das BPersVG geht daher von einem dreistufigen Aufbau aus. Personalvertretungen gibt es demzufolge bei obersten Dienstbehörden, bei Behörden der Mittelstufe und bei Behörden, die einer Behörde der Mittelstufe nachgeordnet sind. Bei einer mehrstufigen Verwaltung ist eine Stufenvertretung (§ 54 Abs. 1 BPersVG) zu bilden (also ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat), der die Aufgabe hat, die gemeinsamen Angelegenheiten aller zu- und untergeordneten Dienststellen zu vertreten. Diese Grundsätze gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (Stiftungen, Anstalten).

Die Bildung von Personalvertretungen
§ 12 Abs. 1 BPersVG begründet eine unabdingbare Pflicht zur Bildung von Personalvertretungen in Dienststellen. So obliegt es nach § 21 BPersVG der Leitung einer Dienststelle ohne Personalvertretung, eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einzuberufen. Diese Regelungen führen zu einem sehr hohen Deckungsgrad betrieblicher Interessenvertretungen im öffentlichen Dienst, im Gegensatz zur Privatwirtschaft, wo der Anteil der Beschäftigten, die eine betriebliche Interessenvertretung haben, weitaus geringer ist. Allerdings gibt es auch im Personalvertretungsrecht keine Wahlpflicht der Beschäftigten.

Personalvertretungen sind zu bilden, wenn in einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigt sind, von denen drei wählbar sein müssen. Der Oberbegriff „Beschäftigte" umfasst nach § 4 Abs. 1 BPersVG Beamtinnen und Beamte, Angestellte und Arbeiter/innen, nicht jedoch Personen, für die es spezialgesetzliche Sonderregelungen gibt wie etwa Soldaten und Soldatinnen, Richter/innen (wiederum mit Ausnahmen) oder Zivildienstleistende.

Bei der Berechnung der Beschäftigten einer Dienststelle wird die Zahl der regelmäßig besetzten Arbeitsplätze zugrunde gelegt (die vom gegenwärtigen Beschäftigungsstand abweichen kann). Der Stellenplan ist lediglich als Anhaltspunkt anzusehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, wenn Planstellen längere Zeit unbesetzt bleiben oder Beschäftigte auf Planstellen anderer Dienststellen geführt werden. Ist eine Dienststelle zu klein, wird sie nach § 12 Abs. 2 BPersVG einer benachbarten Dienststelle zugeteilt, damit das Vertretungsrecht der Beschäftigten gewahrt bleibt.

Personalratswahlen finden unter der Leitung eines Wahlvorstandes statt, der von der bisherigen Personalvertretung bis spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt wird (§ 20 Abs. 1 BPersVG), oder, sofern noch keine Personalvertretung vorhanden ist, in einer Personalversammlung gewählt wird (§ 21 BPersVG). Im Ausnahmefall kann auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder von mindestens drei Wahlberechtigten der Wahlvorstand auch durch die/den Dienststellenleiter/in bestellt werden (§ 20 Abs. 2 und § 22 BPersVG).


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