Beamtenversorgung: Eintritt in den Ruhestand

 

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Eintritt in den Ruhestand

Die Beamtin bzw. der Beamte wird – vorbehaltlich der Neuregelungen ab 2012 – in den Ruhestand versetzt
- bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren,
- bei Erreichen der besonderen Altersgrenze, etwa mit Vollendung des 60. bis 62. Lebensjahres bei den Vollzugsdiensten der Polizei und der Justiz sowie bei der Feuerwehr,
- auf eigenen Antrag ab dem 63. Lebensjahr,
- als Schwerbehinderte auf eigenen Antrag ab dem 60. Lebensjahr,
- bei festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit,
- bei einstweiligem Ruhestand.

 
 

Altersgrenzen
Die allgemeine Altersgrenze wird bislang mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Aufgrund der beruflichen Beanspruchung gibt es für den Polizei- und Justizvollzugsdienst (60. Lebensjahr), den Einsatzdienst der Feuerwehr (60. Lebensjahr) und den Flugverkehrskontrolldienst (55. Lebensjahr) besondere Altersgrenzen. Auch für Lehrkräfte an Schulen und Lehrende an Hoch schulen können besondere Altersgrenzen vorgesehen sein. Beim Beamtenstatusgesetz hat man aber nunmehr auf die Festlegung einer allgemein gültigen Regelaltersgrenze für alle Beamten verzichtet. Damit liegt deren Festsetzung entsprechend der beamtenrechtlichen Zuständigkeit in der Hand des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes. Der Bund und jedes Land sind heute in der Festlegung der Altersgrenzen für ihre Beamten frei. Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr – so genannte Antragsaltersgrenze – vollendet haben. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen; auch hier werden Versorgungsabschläge fällig.

Der Bundestag hat am 20. April 2007 mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Erhöhung der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente vom 65. auf das 67. Lebensjahr beschlossen (‹ siehe Seite 212). Eine Übertragung auf die Beamtenversorgung ist für die unter den Geltungsbereich des Bundesbeamtengesetzes fallenden Beamten mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz erfolgt. Verschiedene Länder erwägen ebenfalls im Rahmen eigenständiger länderspezifischer Dienstrechtsreformen eine zeit- und inhaltsgleiche Übernahme (z. B. Baden-Württemberg, Bayern) bzw. haben diese bereits vollzogen (z. B. Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern). Es gibt allerdings auch Bundesländer die modifizierte Regelungen für den Beamtenbereich anstreben (z. B. Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt).

Dienstunfähigkeit und anderweitige Verwendung
Als Dienstunfähigkeit wird die dauerhafte Unfähigkeit zur Erfüllung dienstlicher Pflichten angesehen.

Gründe für Dienstunfähigkeit 2007 in Prozent – Beamte des Bundes und der Länder

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Die seit dem Jahr 2003 durchgeführte Erfassung der Gründe der Dienstunfähigkeit zeigt, dass rund die Hälfte der krankheitsbedingten Frühpensionierungen der Beamtinnen und Beamten beim Bund und bei den Ländern aufgrund psychischer Erkrankungen und Verhaltensstörungen erfolgt. Daneben sind Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Kreislaufsystems die häufigsten Ursachen für Frühpensionierungen. Nach Aufgabenbereichen und nach Geschlecht ergeben sich gewisse Unterschiede bei den Grün den der Dienstunfähigkeit. So führen bei Frauen häufiger als bei Männern psychische/psychosomatische Erkrankungen zur Dienstunfähigkeit, während bei den Männern häufiger als bei Frauen Kreislauferkrankungen und Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems zu einer Versetzung in den Ruhe stand führen. Bei den übrigen Erkrankungen ergeben sich fast gleiche Quoten.

Quelle: Vierter Versorgungsbericht der Bundesregierung, Berlin 2009

Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist die Beamtin bzw. der Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Im Zweifel ist ein (amts) -ärztliches Gutachten einzuholen.
Darüber hinaus kann eine Dienstunfähigkeit unterstellt werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate wegen Krankheit dem Dienst ferngeblieben ist und keine Aussicht besteht, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb eines weiteren halben Jahres – bezüglich dieser Frist kann Abweichendes geregelt werden – wiedererlangt wird. Eine Versetzung in den Ruhestand soll unterbleiben, wenn der Beamtin bzw. dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Eine solche Maßnahme ist ohne Zustimmung der betroffenen Person zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin bzw. der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes gewachsen ist. Verfügt die Beamtin bzw. der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung für die andere Laufbahn, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden. Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin bzw. dem Beamten unter Beibehaltung des bisherigen Amtes auch ohne Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine alternative Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. Dabei gelten Stellenzulagen nicht als Bestandteil des Grundgehalts.

Dienstunfähig infolge Dienstbeschädigung/Dienstunfall
Eine Dienstunfähigkeit kann auch durch eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall eintreten. Eine Dienstbeschädigung liegt vor, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Eigenverschulden im Dienstbereich eine Verwundung oder sonstige Beschädigung zuzieht, die zur Krankheit bzw. Dienstunfähigkeit führt. Als Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei einem Dienstunfall besteht Anspruch auf Unfallfürsorge. Eine Dienstbeschädigung kann auch im Beamtenverhältnis auf Probe (an Stelle der Entlassung) zu einem Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand führen.

Anhebung der Altersgrenzen

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Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)
Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine amtsärztliche bzw. ärztliche Feststellung vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit zu treffen. Das medizinische Gutachten soll neben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob die Beamtin bzw. der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann.
Gegen die beabsichtigte Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit kann die Beamtin bzw. der Beamte Einwendungen erheben. Es handelt sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit nicht um eine Teilzeitbeschäftigung, da die Beamtin bzw. der Beamte die individuell mögliche Dienstleistung vollständig erbringt. Trotzdem wird bei begrenzter Dienstfähigkeit die Besoldung nur entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gezahlt, mindestens aber in Höhe des Ruhegehalts, das die Beamtin bzw. der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten würde. Auch für die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen gelten – je nach Zahlungszeitpunkt – analoge Regelungen. Daneben kann aufgrund einer Verordnungsermächtigung von Bund und Ländern ein gesonderter Zuschlag zu der Besoldung gezahlt werden. Die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit ist grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Freistellung oder Teilzeit und führt daher nicht zur Quotelung der Ausbildungszeit und der im Fall der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigenden Zurechnungszeit. In einigen Bundesländern wird das Instrument der Teildienstfähigkeit erst mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze angewandt.

 

Beginn des Ruhestandes
Im Bundesbereich beginnt der Ruhestand oder die begrenzte Dienstfähigkeit mit dem
Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand oder in die begrenzte Dienstfähigkeit mitgeteilt worden ist. Landesbeamtenrechtliche Regelungen können hiervon abweichen. So lange eine wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin bzw. ein Beamter das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit eine Wiederberufung in das Beamtenverhältnis erfolgen. Eine Reaktivierung ist auch bei Wiedererlangung einer begrenzten Dienstfähigkeit zulässig, wenn das maßgebliche Beamtengesetz dies vorsieht.

- Versorgung von Beamten auf Lebenszeit
Bei Dienstunfähigkeit werden Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bzw. Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Ist diese Wartezeit bei Eintritt der Altersgrenze nicht erfüllt, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Dienstunfähigkeit durch Dienstbeschädigung eingetreten ist oder auf einem Dienstunfall beruht.

- Versorgung von Beamten auf Probe
Beamtinnen und Beamte auf Probe verfügen über keine Anwartschaft auf Versorgung. Lediglich bei Dienstbeschädigung oder Dienstunfall und darauf beruhender Dienstunfähigkeit werden sie in den Ruhestand versetzt. Ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren erhalten sie ein Ruhegehalt auf der Grundlage ihrer Besoldung, wobei jene Stufe zugrunde zu legen ist, die sie bis zur Altersgrenze hätten erreichen können; in jedem Fall jedoch die Mindestversorgung. Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden. Hier ist eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert, es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Führt die Ermessensentscheidung dazu, dass Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, erhalten sie Ruhegehalt wie bei einer Dienstunfähigkeit. Liegen keine Gründe vor, die bei einem Beamten auf Probe die Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen oder erfordern, ist der Beamte zu entlassen. Die Entlassung löst einen Rechtsanspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Der Dienstherr muss den Beamten in der Rentenversicherung so stellen, als wäre er in der Beamtendienstzeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Beschränkung der Nachversicherung auf die Rentenversicherung ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rechtswidrig. Wird durch die Nachversicherung keine angemessene Versorgung erreicht oder liegen im Einzelfall andere gewichtige Gründe vor, kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

- Versorgung von Beamten auf Widerruf
Beamte auf Widerruf haben grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Aus scheiden aus dem Beamtenverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Lediglich bei einem Dienstunfall, der zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt, besteht neben dem Anspruch auf Heilverfahren das Recht auf einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.

 

Voraussetzungen und Berechnung des Ruhegehalts
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Aus ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und ruhegehaltfähiger Dienstzeit wird mittels eines gesetzlich festgelegten Faktors der so genannte Ruhegehaltssatz, der in Prozenten ausgedrückt wird, errechnet.

Wartezeit
Ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung besteht, wenn die Beamtin bzw. der Beamte eine fünfjährige Wartezeit im Beamtenverhältnis erfüllt hat. Wird die maßgebliche Altersgrenze vor Ablauf der Wartezeit von fünf Dienstjahren erreicht, ist die Beamtin bzw. der Beamte zu entlassen. Bei Dienstunfall gilt die Wartezeit als erfüllt. Bei einer Entlassung liegt es im Ermessen des Dienstherrn, einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser darf jedoch nur bis zur Höhe des Ruhegehalts festgesetzt werden. Bei Entlassung oder Tod vor Erfüllung der Wartezeit erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltfähig sind die Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, die bei Eintritt in den
Ruhestand zugestanden haben oder zugestanden hätten, wenn eine Vollbeschäftigung ausgeübt worden wäre. Dies gilt nicht bei Eintritt des Ruhestandes infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG. In diesem Fall sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige Dienstbezüge, wie etwa Zulagen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt voll gezahlt. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen und Zulagen gestrichen. Einen Bestandsschutz haben Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 9, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand gehen. Für alle übrigen Beamtinnen und Beamten endet der Bestandsschutz zum 31. Dezember 2007. Der Bestandsschutz gilt jedoch nur, wenn die Zulage vor dem 1. Januar 1999 gewährt wurde. Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Besoldung aus dem höherwertigen Amt seit mindestens zwei Jahren bezogen worden ist. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden in diese Zweijahresfrist eingerechnet, wenn sie als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Die mit dem Versorgungsreformgesetz aus dem Jahr 1998 auf drei Jahre erhöhte Frist hat das Bundesverfassungsgericht am 20. März 2007 (AZ: 2 BvL 11/04) für nichtig erklärt. Für die neuen Länder ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienst be züge die Besoldungs-Übergangsverordnung zu berücksichtigen.

Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird für jeden Einzelfall eine individuelle Berechnung vorgenommen. Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die nach vollendetem 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Als ruhegehaltfähig können auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses berücksichtigt wer den, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung geführt haben. Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt aus öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen. Ebenso wenig zählen Zeiten, in denen Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen haben oder unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sind. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Ebenso sind die Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes des Polizeivollzugsdienstes oder des Zivildienstes ruhegehaltfähig. Bestimmte Zeiten, wie Vordienstzeiten, Ausbildungszeiten oder Zurechnungszeiten, können die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch erhöhen. Diese Vorschriften sind sehr detailliert und können hier nicht im Einzelnen erläutert werden.

Höhe des Ruhegehaltssatzes und Versorgungsänderungsgesetz 2001
Bei Anwendung des seit dem 1. Januar 1992 geltenden Versorgungsrechts beträgt der zugrunde zu legende Faktor 1,875 Prozent. Die Höchstversorgung von 75 Prozent wird so nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Dieses Recht gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1992 in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, wenn dies für sie zu einer günstigeren Versorgung führt, die gleichzeitig nicht höher ist als die Versorgung, die sich nach einer vollständigen Berechnung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe. Für Versorgungsfälle, die nach der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 eintreten, gilt ein Berechnungsfaktor von 1,79375 Prozent und ein Höchstversorgungssatz von 71,75 Prozent. Vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 wird für zu diesem Zeitpunkt vorhandene Versorgungsfälle der der Versorgung zugrunde liegende Vomhundertsatz mit einem Anpassungsfaktor 0,95667 vervielfältigt gekürzt. Dieser neue Vomhundertsatz gilt als gesetzlich neu festgestellt. Der Versorgungshöchstsatz beträgt für Bundesbeamte zu Beginn des Jahres 2010 72,56 Prozent. Dieser Wert gilt nach der Einkommensrunde 2009 auch für die Mehrzahl der Landesund Kommunalbeamten.


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