Regelmäßige Arbeitszeit

 

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Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Zum 1. März 2006 ist für Beamtinnen und Beamten des Bundes eine neue Arbeitszeitverordnung (AZV) in Kraft getreten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne dieser Verordnung ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit. Sie beträgt 41 Stunden.

§ 3 Abs. 1 sieht vor, dass die Arbeitszeit auf Antrag auf 40 Stunden verkürzt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt dann 40 statt 41 Stunden und hat keine Auswirkungen auf die Besoldung. Die Behörde entscheidet, ob ein mündlicher Antrag ausreicht oder der Antrag schriftlich gestellt werden soll. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, bei denen ein Grad der Schwerbehinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt, können demnach beantragen, dass die Arbeitszeit auf 40 Stunden verkürzt wird.

Außerdem können Beamtinnen und Beamte, die für ein Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhalten, die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche beantragen.

TIPP:

Kindergeld wird pro Kind immer nur einer Person gezahlt. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, können diese bestimmen, an welchen Elternteil das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Eine einmal getroffene Bestimmung des Kindergeldempfängers kann von den Eltern jederzeit geändert werden. Bei mehreren Kindern können auch beide Elternteile Empfänger von Kindergeld sein. Bei geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht verheirateten Eltern, die keine gemeinsame Wohnung haben, wird das Kindergeld immer demjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt. Es ist nicht möglich, den anderen Elternteil als Empfänger des Kindergelds zu bestimmen.

Auch Beamtinnen und Beamte, die eine/n nahe/n Angehörige/n pflegen, können beantragen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden zu verkürzen.

 

Hinweis:
Zu den nahen Angehörigen im Sinne der AZV gehören nur die ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Eltern (nicht Schwiegereltern), Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (im Sinne einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) oder ein leibliches oder adoptiertes Kind. Die Pflegebedürftigkeit muss nach den Beihilfevorschriften des Bundes, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden sein. Die Pflegebedürftigen müssen im Haushalt der Beamtin oder des Beamten leben.

Jugendliche dürfen nach § 8 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz höchstens 40 Stunden beschäftigt werden. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie soll in der Regel innerhalb einer Woche erbracht werden. Die nordrhein-westfälische Arbeitszeitverordnung schreibt ausdrücklich fest, dass die Arbeitsleistung bei Teilzeitbeschäftigung auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zahlreiche Länder ermöglichen überdies andere Formen der Arbeitszeitgestaltung bei Teilzeitbeschäftigung (so genannte Sabbaticals, Sabbat- oder Freistellungsjahre ‹ siehe S. 189ff.). In den meisten Ländern gilt, dass die obersten Dienstbehörden für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder Beamtengruppen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verlängern oder verkürzen können, wenn die dienstlichen Belange dies erfordern. Die Arbeitszeit soll in diesen Fall in der Regel 50, zum Teil auch 55 oder 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

Die folgenden Tabellen geben eine Übersicht über die derzeit geltenden Wochenarbeitszeiten im öffentlichen Dienst in Bund, Ländern und Gemeinden sowie in den privatisierten Unternehmen:.

 
 

Eisenbahn-Arbeitszeitverordnung

Ende 2006 hat das BMVBS auf Betreiben der DB AG eine Novellierung der Eisenbahn-Arbeitszeitverordnung (EAZV) veranlasst, um eine den Flexibilitätsbedürfnissen im Eisenbahn-Verkehrsunternehmen angepasste bessere Arbeitszeitregelung für die Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen, die den Gesellschaften im DB Konzern zugewiesen sind. Allerdings hat das Inkrafttreten der neuen EAZV zum 1. November 2006 in den Betrieben in denen der Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeSiTV) Anwendung findet, zu erheblichen Irritationen geführt. In Verhandlungen mit dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und der DB AG konnte erreicht werden, dass die im Geltungsbereich des BeSiTV beschäftigten Beamtinnen und Beamten auch künftig an den vereinbarten Beschäftigungssicherungsmaßnahmen uneingeschränkt teilnehmen. Daraus resultieren folgende Arbeitszeitregelungen:

1. Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit (das Arbeitszeitvolumen) bestimmt sich ausschließlich nach den Bestimmungen der AZV in Verbindung mit der EAZV. Somit kann gemäß § 2 Abs. 1 EAZV die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten künftig als Jahresarbeitszeit mit einem Arbeitszeitvolumen von 2.140,2 Stunden festgelegt werden.

Beispiel: 
Eine Arbeitszeitabsenkung nach BeSiTV (etwa auf 2.036 Std./Jahr) und damit eine Nichtabnahme der vollen Arbeitszeit wirkt sich nicht als Minderleistung aus.

2. Für Beamtinnen und Beamte, die in ein flexibilisiertes Arbeitszeitsystem (Gleitzeitsystem) einbezogen sind, regelt ausschließlich § 7 AZV die Verteilung der Arbeits- und Ruhezeit.

3. Bei Regelungen zur Nachtarbeit setzt das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) voraus, dass der besonderen Beanspruchung durch Nachtdienst bei der Dienstplangestaltung Rechnung getragen wird und entsprechende Ausgleichsregelungen unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Schutzbestimmungen getroffen und eingehalten werden. Außerdem wird vorausgesetzt, dass die Regelungen des AZTV-S unter arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten geprüft wurden und insoweit auch den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes genügen und dass die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten bei Nachtdiensten keinen anderen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind als die im Bereich des AZTV eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Hinweis:
Den Nachtdienst sowie die im Rahmen des Nachtdienstes zulässige Schichtdauer regelt ausschließlich § 4 Abs. 1 bis 3 EAZV.

4. Hinsichtlich der Ausgleichsfristen nach § 9 Abs. 2 AZTV-S verweist das BEV ausdrücklich auf die Einhaltung der EU-Richtlinie 2003/88. Bezüglich der Arbeitszeitbewertung an gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie für Heiligabend und Silvester gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 AZV.

Hinweis: 
Der Arbeitgeber ist zu einem gleichwertigen Ausgleich verpflichtet, wenn an diesen Tagen Dienst angeordnet wird.

5. In Zusammenhang mit den Fahrzeiten auf Triebfahrzeugen erkennt das BEV die Regelungen des § 13 AZTV-S in vollem Umfang an.

6. Die von Beamtinnen und Beamten einzuhaltenden Ruhepausen richten sich nach § 3 Abs. 1 und 2 der EAZV.

Tipp: 
Ruhepausen dürfen auf Kurzpausen von fünf bis 14 Minuten aufgeteilt werden, soweit dies betrieblich erforderlich und für die zu leistende Tätigkeit eine ausreichende Erholung gewährleistet ist.

Ausgangspunkt für die folgenden Erläuterungen sind die Arbeitszeitregelungen für Bundesbeamtinnen und -beamte. Auf abweichende Regelungen in den Ländern wird summarisch verwiesen, für Détailregelungen empfiehlt sich der Blick in die jeweilige Landesverordnung.

Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit müssen festgelegt werden. Im Bund darf die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Pausen 13 Stunden nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb dieser Grenzen individuell festzulegen. In den meisten Ländern gilt: Die tägliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten soll zehn Stunden und darf 12 Stunden nicht überschreiten.

Ruhepausen und Ruhezeit

Ruhepausen dienen der Erholung und werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, eine Beamtin oder ein Beamter arbeitet im Wechselschichtdienst. Während der Ruhepausen müssen sich Beamtinnen und Beamte nicht für den Dienst bereithalten. Es kann angeordnet werden, dass eine Beamtin oder ein Beamter sich in den Ruhepausen zur Aufnahme seiner Arbeit bereithalten muss, wenn dienstliche Gründe dies zwingend erfordern. Im Allgemeinen gilt: Eine Ruhepause muss spätestens sechs Stunden nach Dienstbeginn durchgeführt werden. Sie muss dann mindestens 30 Minuten dauern. Liegt der Dienstbeginn länger als neun Stunden zurück, muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten dauern. Ruhepausen können teilweise auch in jeweils 15-minütige Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Im Zeitraum von 24 Stunden muss jeder Beamtin und jedem Beamten eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt werden. Pro Siebentageszeitraum steht Beamtinnen und Beamten zusätzlich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu.

Dienstfreie Tage

Dienstfreie Tage sind grundsätzlich Sonntage und die jeweiligen gesetzlich anerkannten Feiertage. Samstag, Heiligabend und Silvester sind ebenfalls grundsätzlich dienstfrei. Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen sowie an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. Mit Zustimmung der Dienstbehörde oder der/des unmittelbaren Vorgesetzten können Beamtinnen und Beamte im Bund freiwillig samstags Dienst leisten. In der Regel werden weitere dienstfreie Tage nicht mehr als Arbeitszeitverkürzungstage bezeichnet (s. aber § 5 AzUVO Baden-Württemberg und § 3 ArbzVo Hamburg). Im All gemeinen gilt, dass Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter an einem Arbeitstag im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt sind. Zum Teil wird vorausgesetzt, dass das Beamtenverhältnis ununterbrochen fünf Monate lang bestanden hat. In Hessen und Mecklenburg-Vorpommern muss die freie Zeit vor- oder nachgearbeitet werden. In einigen Ländern können Landesregierung, oberste Dienstbehörden und Dienststellen aus besonderem Anlass anordnen, dass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. In Hamburg sind die Dienstvorgesetzten für die Festlegung des freien Tages verantwortlich; sie können die Wünsche der Beamtin oder des Beamten berücksichtigen. Teilweise sind dienstfreie Tage auf die Schichtdienst leistenden Beamtinnen und Beamten beschränkt.


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