Schleswig-Holstein: Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung des Bundespersonalausschusses sowie des Landespersonalausschuss (LPA) in Schleswig-Holstein

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Übersicht zu den Regelungen für die Bildung des Bundespersonalausschusses und eines Landespersonalausschusses in Schleswig-Holstein

 

Regelungen zur Bildung des Bundespersonalausschusses 

 >>>LINK zu weiteren Informationen des Bundespersonalausschuss

 

Regelungen zur Bildung eines Landespersonalausschusses für das Land Schleswig-Holstein

>>>zum Wortlaut des Landesbeamtengesetzes des Landes Schlesiwg-Holstein

 

 

 

Landesbeamtenausschuss in Schleswig-Holstein

 

In den meisten Ländern benennt man dieses Organg als "Landespersonalausschuss". In Schleswig-Holstein hat man im Landesbeamtengesetz festgelegt, einen sogenannten Landesbeamtenausschuss einzurichten (siehe Abschnitt VIII des Landesbeamtengesetzes).

 

Hier dokumentieren wir die detaillierten Rechtsgrundlagen:

 

Landesbeamtengesetz (LBG)

vom 26. März 2009, zuletzt geändert, §§ 56 und 67 neu gefasst, §§ 114a, 129a und 134 neu eingefügt (Art. 1 Ges. v. 03.05.2022, GVOBl. S. 551).


Abschnitt VIII
Landesbeamtenausschuss
§ 94 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses
§ 95 Mitglieder
§ 96 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren
§ 98 Beschlüsse
§ 99 Beweiserhebung, Amtshilfe
§ 100 Geschäftsstelle

Abschnitt VIII
Landesbeamtenausschuss

§ 94 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses

(1) Der Landesbeamtenausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Der Landesbeamtenausschuss hat neben den im Gesetz geregelten Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen folgende Aufgaben:

1. Zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
2. Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu Vorschläge zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung zu unterbreiten.

§ 95 Mitglieder

(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Landesregierung beruft die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Vier ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder sind aufgrund von Vorschlägen aus der Landesverwaltung zu berufen, davon

1. ein ordentliches Mitglied aus der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde,
2. ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem für Grundsatzfragen der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung zuständigen Ministerium,
3. ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und
4. ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus der für ressortübergreifende Personalangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde.

Ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied werden aus dem Kreis der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein berufen.

(3) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesbeamtenausschusses ist das nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 berufene Mitglied. Bei deren oder dessen Verhinderung nimmt das ordentliche Mitglied aus dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahr. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das Mitglied, das dem Landesbeamtenausschuss am längsten ununterbrochen als Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.

(4) Bei der Berufung der Mitglieder sollen Frauen und Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Von den Vorschlagsberechtigten soll jeweils eine Frau und ein Mann pro Gremienplatz benannt werden. Die Landesregierung wählt eine Person als Mitglied aus. Die Person, die nicht als Mitglied bestimmt wurde, wird als stellvertretendes Mitglied berufen.

(5) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Richterin oder des Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen sich in einem Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren befinden.

(6) Scheidet ein nach Absatz 2 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.

§ 96 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet

1. durch Zeitablauf,
2. wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen sie berufen worden sind, oder
3. wenn sie in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder gegen sie in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.

§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Beauftragten der beteiligten obersten Dienstbehörde sowie Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern kann Gelegenheit zur Stellungnahme in der Verhandlung gegeben werden.

§ 98 Beschlüsse

(1) Soweit dem Landesbeamtenausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch im Umlaufverfahren gefasst werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung sind zu veröffentlichen.

§ 99 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 100 Geschäftsstelle

Der Landesbeamtenausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch die in der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.


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