Bund: Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung des Bundespersonalausschuss (BPA)

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Übersicht zu den Regelungen für die Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung des Bundespersonalausschusses  

 

Regelungen zur Bildung des Bundespersonalausschusses 

 >>>zum Wortlaut des Bundesbeamtengesetzes

 

Bundespersonalausschuss

Der Bundespersonalausschuss ist ein unabhängiges Gremium auf dem Gebiet des Beamtenrechts des Bundes.Auch in den Ländern gibt es solches Gremien (dort meistens als "Landespersonalausschuss" bezeichnet).

Die Aufgaben sind gesetzlich festgelegt. Der Bundespersonalausschuss entscheidet beispielsweise, ob Beamtinnen und Beamte Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, überspringen dürfen.

Ferner stellt der Bundespersonalausschuss in einem von ihm bestimmten Prüfungsausschuss fest, wer die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Berufserfahrung erworben hat (sog. andere Bewerber/innen).

Ein vom Bundespersonalausschuss bestimmter Prüfungsausschuss stellt ferner fest, ob Beamtinnen und Beamte die Einführung in die Aufgaben einer höheren Laufbahn im Rahmen eines praxisorientierten Aufstiegsverfahrens erfolgreich abgeschlossen haben.

Dazu berechtigt, Anträge an den Bundespersonalausschuss zu stellen, sind die obersten Dienstbehörden.

Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Es handelt sich um die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesrechnungshofs sowie die Leiterin oder den Leiter der Abteilung der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern. Weitere Mitglieder sind die Leiterinnen oder Leiter der Zentralabteilungen zweier oberster Bundesbehörden. Vier weitere Beamtinnen oder Beamte werden durch die Gewerkschaften benannt.

Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im Bundesministerium des Innern unterstützt.

Das Bundesbeamtengesetz normiert im Abschnitt 8 die Regelungen zur Bildung, zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung des Bundespersonalausschusses.

Abschnitt 8
Bundespersonalausschuss

§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
§ 120 Mitglieder
§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 122 Geschäftsordnung
§ 123 Sitzungen und Beschlüsse
§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

 

Hier der Wortlaut der entsprechenden Regelungen:

§ 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung

(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere

1. die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren,
2. der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.

(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 120 Mitglieder

(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsidentin des Bundesrechnungshofes oder der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Leiterin der Dienstrechtsabteilung oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiterinnen der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier weitere Beamtinnen und Beamte des Bundes. Stellvertretende Mitglieder sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie vier weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes.

(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat für die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder aufgrund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.

(4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterstützt.

§ 121 Rechtsstellung der Mitglieder

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit folgenden Maßgaben:

1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus
a) durch Zeitablauf,
b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,
c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.

§ 122 Geschäftsordnung

Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 123 Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe

(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

(2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.


 

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