Saarland: Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung des Landespersonalausschuss (LPA)

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Übersicht zu den Regelungen für die Bildung des Bundespersonalausschusses sowie eines Landespersonalausschusseses im Saarland

 

Regelungen zur Bildung des Bundespersonalausschusses 

 >>>LINK zu weiteren Informationen des Bundespersonalausschuss

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Regelungen zur Bildung eines Landespersonalausschusses für das Saarlandes

>>>zum Wortlaut des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG)

 

Landespersonalausschuss im Saarland

Im Abschnitt VII des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) finden Sie die Regelungen zum Landespersonalausschuss. Die Details dieser Vorschriften dokumentieren wir hier. 

Abschnitt VII
Landespersonalausschuss

§ 105    Landespersonalausschuss
§ 106    Mitglieder
§ 107    Unabhängigkeit der Mitglieder
§ 108    Dauer und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 109    Befugnisse
§ 110    Geschäftsordnung
§ 111    Sitzungen
§ 112    Geschäftsstelle
§ 113    Beweiserhebung; Amtshilfe der Dienststellen
§ 114    Beschlüsse; Bindungswirkung für die Verwaltung
§ 115    Dienstaufsicht


§ 105 Landespersonalausschuss

Der Landespersonalausschuss ist eine unabhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle. Er führt die ihm durch Gesetz oder durch die Saarländische Laufbahnverordnung übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch.

§ 106 Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind:

1. als Vorsitzende oder als Vorsitzender eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat und die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder Richteramt besitzt oder ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor der Rechts-, Staats- oder Verwaltungswissenschaften an einer Universität der Bundesrepublik Deutschland ist - ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte der in § 51 bezeichneten Art -,
2. die Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen für Beamten- und Personalrecht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes,
3. sieben weitere Mitglieder, von denen fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und zwei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände berufen werden. Die Vorschläge sollen der Gleichberechtigung der Geschlechter Rechnung tragen.

(3) Sämtliche Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein, sie müssen eine Laufbahnprüfung abgelegt haben und, soweit vorgeschrieben, den hierzu erforderlichen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben.

(4) Für die ordentlichen Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Bestimmungen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen. Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden von ihren Vertreterinnen oder Vertretern im Hauptamt vertreten. Sind diese keine Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, so wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von der obersten Dienstbehörde bestimmt.

(5) Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Landesregierung ist bei Berufung der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 an die Vorschlagslisten gebunden; für die Berufung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

§ 107 Unabhängigkeit der Mitglieder

Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt oder bevorzugt werden.

§ 108 Dauer und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet durch

1. Zeitablauf,
2. Beendigung des Beamtenverhältnisses,
3. Versetzung zu einem Dienstherrn außerhalb des Saarlandes,
4. eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren, die bei Mitgliedern der Kammer oder des Senats für Disziplinarsachen zum Verlust des Amtes führt.

(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes erlassenen Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte.

§ 109 Befugnisse

Der Landespersonalausschuss hat - außer den Befugnissen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes, nach § 11 Absatz 4 und § 22 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie den Befugnissen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung - bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken und Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu machen. Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn die einheitliche Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften dies erfordert.

§ 110 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 111 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

§ 112 Geschäftsstelle

(1) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Für den Landespersonalausschuss wird bei dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

§ 113 Beweiserhebung; Amtshilfe der Dienststellen

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 114 Beschlüsse; Bindungswirkung für die Verwaltung

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind zu begründen und zu veröffentlichen. Art und Umfang der Veröffentlichung regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 115 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Sie unterliegt den sich aus § 107 ergebenden Einschränkungen.


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UT 20221001 / BVR 20210815 G aber ohne T; BV 2012

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