
Brandenburg: Beihilferegelungen
Rechtsgrundlage
§ 62 Brandenburger Beamtengesetz, darüber hinaus Anwendung von Bundesrecht
Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Eingetragene Lebenspartner sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.
zurück zur Übersicht