Hessen: Beihilferegelungen

 

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Hessen: Beihilferegelungen

Rechtsgrundlage
Hessen hat eine eigene Beihilfeverordnung (HBeihVO).

Bemessungssätze
Der Bemessungssatz beträgt für beihilfefähige Aufwendungen

  • des alleinstehenden Beihilfeberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 Prozent
  • des verheirateten Beihilfeberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .55 Prozent

Die Erhöhung gilt nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor Antragstellung den steuerlichen Grundfreibetrag überstieg.
Weitere Erhöhungen:

  • für beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger um . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Prozent
  • für jedes berücksichtigungsfähige Kind je um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Prozent
    (bis zu einem Höchstsatz von 70 Prozent)
  • für berücksichtigungsfähige Halbwaisen je um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Prozent
    (bis zu einem Höchstsatz von 70 Prozent)

Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz nur bei dem Beihilfeberechtigten, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag, Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigt wird.
Bei einer stationären Krankenhausbehandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 Prozent, höchstens jedoch auf 85 Prozent.
Abweichend hiervon beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit einschließlich der bei vollstationärer Pflege beihilfefähigen Aufwendungen
für die Behandlungspflege:

  • des Beihilfeberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 Prozent
  • des beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers . . . . . . . . . . . . . . . . . .70 Prozent
  • des berücksichtigungsfähigen Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .70 Prozent
  • berücksichtigungsfähiger Kinder und Waisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .80 Prozent
  • des Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern . . . . . . . . . . . . . . . 70 Prozent

Wenn beide Ehegatten jeweils selbst beihilfeberechtigt sind und zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhält nur ein Ehegatte 70 Prozent. Wer das ist, bestimmen die Ehegatten.

Beihilfeantrag
Der Mindestbetrag der geltend gemachten Aufwendungen muss bei 250,00 Euro liegen. Übersteigt die Summe der Aufwendungen aus zehn Monaten diesen Betrag nicht, dann wird Beihilfe auch gewährt, wenn die Aufwendungen 25,00 Euro übersteigen. Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte jährliche Einkünfte, die den steuerlichen Grundfreibetrag überschreiten, entfällt die Beihilfe. Maßgebend sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres vor der Stellung des Beihilfeantrages.

Aufwendungen bei Krankheit
Beihilfefähig sind die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verband mittel und dergleichen abzüglich eines Betrages von 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. Ausgenommen sind Versorgungsempfänger mit Versorgungsbezügen bis 1.125,00 Euro monatlich.
Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und pflegebedürftige Personen in Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhalten, Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.
Wahlleistungen sind beihilfefähig mit der Einschränkung, dass die Kosten einer Unterkunft bis zur Höhe eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 16,00 Euro täglich erstattet werden. Muss in besonderen Fällen wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder Behinderung für die Fahrt zu einem Behandlungsort ein privater Personenkraftwagen benutzt werden, sind die Aufwendungen bis 0,35 Euro/km beihilfefähig. Insgesamt sind Fahrtkosten nur soweit beihilfefähig, als sie den Betrag von 10,00 Euro je einfache Fahrt übersteigen. Bei zahntechnischen Leistungen sind angemessene Material- und Laborkosten zu 60 Prozent beihilfefähig.

Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
Bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind die Kosten zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes nicht nur geringfügig gefährden, erstattungsfähig. Bei Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres bzw. bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres sind einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach Maßgabe besonderer Richtlinien erstattungsfähig. Bei Personen ab vollendetem 35. Lebensjahr werden die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit erstattet. Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig.

Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig bei medizinischer Notwendigkeit, nicht jedoch, wenn der Anlass eine private Auslandsreise ist.
Die Aufwendungen einer Jugendgesundheitsuntersuchung bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und 15. Lebensjahr bzw. innerhalb der Toleranzgrenze von zwölf Monaten vor oder nach diesem Zeitintervall sind ebenfalls beihilfefähig.

 

Aufwendungen bei Geburt
Aus Anlass einer Geburt sind Aufwendungen beihilfefähig für

  • Hebamme, ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung,
  • Verband- und Arzneimittel,
  • Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten,
  • eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, wenn die Entbindung in einer Krankenanstalt erfolgt und ein Kind unter 15 Jahren im Haushalt lebt,
  • eine Haus- und Wochenpflegekraft bei einer Hausentbindung oder einer ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt (längstens für einen Zeitraum von zwei Wochen nach der Geburt),
  • notwendige Fahrten im Zusammenhang mit der Entbindung, entsprechende ärztliche Versorgung für das Kind.

 

Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete berufliche Pflegekräfte sind entsprechend der Pflegestufen die Aufwendungen für Pflegebedürftige

  • der Pflegestufe I bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440,00 Euro
  • der Pflegestufe II bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.040,00 Euro
  • der Pflegestufe III bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1.510,00 Euro

monatlich beihilfefähig, im Härtefall bis zu 1.918,00 Euro. Aufgrund besonderen Pflegebedarfs entstehende höhere Pflege kosten sind unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts insgesamt bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr.V der Anlage 1b BAT beihilfefähig. Im Falle einer Kurz zeitpflege werden für Pflegeaufwendungen bis zu 1.470,00 Euro erstattet. Im Falle einer vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommenden pflegebedingten Aufwendungen beihilfefähig. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen und die vollstationäre Pflege nicht nur vorübergehender Art ist. Der Eigenanteil beträgt:

 

70 Prozent des Einkommens

  • bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige
  • bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen

 

40 Prozent des um

  • 511,00 Euro verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen
  • 383,00 Euro verminderten Bezüge bei Versorgungsempfängern mit einem Angehörigen

 

35 Prozent des um

  • 511,00 Euro verminderten Einkommens bei Beihilfeberechtigten mit mehreren Angehörigen (383,00 Euro verminderte Bezüge bei Versorgungsempfängern)

Einkommen sind die monatlichen Dienst- oder Versorgungsbezüge – ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderlichen Bezügebestandteile – sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversicherung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen. Als Angehörige gelten nur der Ehegatte und die berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionen werden als Beihilfe gezahlt.

 

Aufwendungen im Todesfall
Beihilfefähig sind:

  • die beihilfefähigen Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zwar sowohl für ihn selbst als auch für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und für die Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind,
  • Aufwendungen aus Anlass des Todes.

Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt 1.000,00 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000,00 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt.
Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für

  • Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften),
  • Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem

Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.


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