Der DGB als Spitzenorganisation

 

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Der DGB als Spitzenorganisation

Als Ausgleich für vorenthaltene Kollektivrechte im Beamtenbereich hat der Gesetzgeber den Spitzenorganisationen ein so genanntes Beteiligungsrecht eingeräumt. Danach sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung allgemeiner Re gelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Diese Regelung des § 118 Bundesbeamtengesetz (im alten BBG war dies Paragraf 94) ist sinngemäß auch in den Landesbeamtengesetzen enthalten. Nach herrschender Rechtsauffassung muss es sich bei Spitzenorganisationen um „Zusammenschlüsse der zuständigen Gewerkschaften" handeln, die nach vorheriger interner Abstimmung die Belange der Gesamtbeamtenschaft vertreten. Da r über hinaus muss es sich bei der Spitzenorganisation um einen Dachverband handeln, der von erheblicher Bedeutung für die Wahrnehmung der Interessen der Beamtinnen und Beamten ist. Deshalb wird eine entsprechend hohe Mitgliederzahl gefordert. Diese Voraussetzungen erfüllt der Deutsche Gewerkschaftsbund. Sechs DGB-Gewerkschaften organisieren Beamtinnen und Beamte:

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)

- Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)

- Gewerkschaft der Polizei (GdP)

- Gewerkschaft TRANSNET

- Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

  

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