Laufbahnrecht und Qualifizierung: Laufbahnwechsel

 

 

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Laufbahnwechsel


Laufbahnwechsel ist der Eintritt in eine andere Laufbahn. Voraussetzung ist, dass sich die Betroffenen bereits in einer Laufbahn beim selben oder einem anderen Dienstherrn befinden. Es wird zwischen dem horizontalen Laufbahnwechsel innerhalb einer Laufbahngruppe und dem vertikalen Laufbahnwechsel in eine niedrigere oder höhere Laufbahngruppe unterschieden.

Horizontaler Laufbahnwechsel
Der horizontale Laufbahnwechsel findet zumeist durch Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn statt. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen die Befähigung für die neue Laufbahn haben. Im einfachsten Fall erfolgt der Wechsel von einem Dienstherrn in eine entsprechende Laufbahn eines anderen Dienstherrn (z. B. Versetzung vom gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eines Landes). Horizontale Laufbahnwechsel beim selben Dienstherrn setzen voraus, dass die Laufbahnwechsler die Befähigung für die neue Laufbahn besitzen. Grundsätzlich müsste eine entsprechende Ausbildung erfolgen. Allerdings kann die bisherige Laufbahnbefähigung als Befähigung für die neue Laufbahn anerkannt werden, wenn die alte Laufbahn der neuen „gleichwertig" ist. Um eine gleichwertige Laufbahn handelt es sich, wenn sie der gleichen Laufbahngruppe zugehört und die Befähigung für die neue Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann. Es muss also keine neue, formale und umfassende Laufbahnausbildung absolviert werden. Wechsel in eine andere Laufbahn können notwendig werden, wenn die Aufgaben einer Laufbahn wegfallen, eine Behörde aufgelöst oder umstrukturiert wird oder die betroffenen Beamtinnen und Beamten aus gesundheitlichen Gründen die Aufgaben der bisherigen Laufbahn nicht mehr wahrnehmen können.

Vertikaler Laufbahnwechsel
Der weitaus häufigste Fall eines vertikalen Laufbahnwechsels ist der Aufstieg in die Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe. Der Wechsel in eine niedrigere Laufbahngruppe stellt dagegen einen Ausnahmefall dar. Für Aufstiege gilt mehr noch als beim horizontalen Laufbahnwechsel, dass die Befähigung für die neue (höhere) Laufbahn gegeben sein muss. Deshalb sind Aufstiege dort ausgeschlossen, wo besondere Vor-, Ausbildungen oder Prüfungen für den Zugang zu einer Laufbahn vorgeschrieben sind. Dazu zählen die Approbation für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker. Auch die Befähigung zum Richter- oder Lehramt kann nicht durch Aufstieg erlangt werden. Aufstiegsbeamtinnen und -beamte absolvieren grundsätzlich eine Laufbahnausbildung mit abschließender Prüfung. Diese Form wird auch als Regel-, Ausbildungs- bzw. Prüfungsaufstieg bezeichnet. Alternativ kann der Aufstieg auch ohne volle Laufbahnausbildung und -prüfung erfolgen. An die Stelle der Laufbahnprüfung tritt die Feststellung, dass die Laufbahnbefähigung gegeben ist. Solche prüfungserleichterten oder –freien Aufstiege werden auch als Praxis-, Alters- oder Verwendungsaufstiege bezeichnet. Prüfungsgebundene Aufstiege erfolgen meist entsprechend den allgemeinen Regelungen für Laufbahnbewerberinnen und -bewerber. Die Aufsteiger nehmen entweder am Vorbereitungsdienst für die höhere Laufbahn teil und schließen diesen mit der Laufbahnprüfung ab oder sie werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt und schließen die Einführung mit einer der Laufbahnprüfung entsprechenden Prüfung ab. Letzteres gilt zwangsläufig immer da, wo kein Vorbereitungsdienst für die höhere Laufbahn eingerichtet ist. Sie erlangen dadurch die volle Laufbahnbefähigung, sind nach dem Aufstieg den Beamtinnen und Beamten, die unmittelbar in die höhere Laufbahn einsteigen gleichgestellt und können uneingeschränkt alle Laufbahnämter der neuen Laufbahn erreichen. Neben den Regelaufstieg ist eine Vielzahl erleichterter Aufstiegsverfahren getreten. Sie berücksichtigen das Lebensalter der Beamtinnen und Beamten, deren Dienstzeit bzw. praktische Erfahrung in der bisherigen Laufbahn. Meistens werden die Kriterien miteinander kombiniert. Altersaufstiege knüpfen den erleichterten Aufstieg an ein Mindestlebensalter, das die Bewerberinnen und Bewerber erreicht haben müssen. Praxisaufstiege setzen eine bestimmte Mindestdienstzeit oder bestimmte Dienstzeiten in einer Besoldungsgruppe voraus. Verwendungsaufstiege sind weniger durch ihre Voraussetzungen, sondern vor allem durch die an diesen Aufstiegstypus geknüpften Rechtsfolgen geprägt. Die Bezeichnungen entsprechen nicht immer der tatsächlichen Struktur des Aufstiegs. So setzt der Praxisaufstieg in der Bundesverwaltung allein die Vollendung des 45. Lebensjahres, ungeachtet der zurückgelegten Dienstzeit voraus. Faktisch handelt es sich also um einen Altersaufstieg.

Erleichterte Aufstiegsverfahren (Beispiele)
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