Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen 

§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatz*-einkommen

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 325 Euro.
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrag zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft: Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

53.0
Hinweise:
a) Die durch das Versorgungsreformgesetz 1998 neu gefasste Ruhensvorschrift unterscheidet bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des Versorgungsempfängers nicht mehr danach, ob ein Einkommen aus privaten oder öffentlichen Kassen erzielt wird. Nach dem vollendeten 65. Lebensjahr wird nur noch Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Absatz 8) berücksichtigt. Für Wahlbeamte auf Zeit und für Beamte im einstweiligen Ruhestand gelten Sonderregelungen (Absatz 9 und 10). Zu den Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wird auf das BMI-Rdschr. vom 3. September 2002 - D II 3 -  223 100 - 1/3 (GMBl S. 689) verwiesen.

b) Wegen einer Anwendung von Ruhensregelungen nach bisherigem Recht wird auf Abschnitt X (§ 69 Abs. 1 und 4, §§ 69a, 69c Abs. 4 und § 69e Abs. 2 und 3) hingewiesen.
c) Die Bezüge von Abgeordneten, Ministern und Parlamentarischen Staatssekretären sind kein Erwerbseinkommen. Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines Landes wird auf die jeweiligen Vorschriften in den Abgeordnetengesetzen hingewiesen (z. B. § 29 AbgG); beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung gilt § 20 BMinG; gleiches gilt für Parlamentarische Staatssekretäre. Auf entsprechende landesrechtliche Vorschriften wird hingewiesen.
d) Wegen der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer vgl. § 69 Abs. 1  Nr. 4 und § 91 Abs. 2 Nr. 1.
e) Wegen der Behandlung eines Übergangsgeldes vgl. § 47 Abs.5 und § 47a Abs.4.
f) Der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 gilt für die Anwendung des § 53 nicht als Versorgungsbezug (§ 50 Abs. 3 Satz 2).
g) Wegen der Anrechnung von Einkommen auf Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und auf Waisengeld wegen einer Behinderung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gelten die Tz 22.1.13 und Tz 61.2.4.
h) Beim Zusammentreffen mit:
§ 53a vgl. Tz 53a.0
§ 54 vgl. Tz 53.1.2
§ 55 vgl. § 55Abs. 5
§ 56 vgl. Tz 56.1.2
§ 57 vgl. Tz 53.1.1
i) Wegen der Ruhensregelung im Falle des Bezuges eines nach Disziplinarrecht gekürzten Ruhegehaltes oder eines Unterhaltsbeitrages wird auf das Disziplinarrecht des Bundes und der Länder verwiesen. Kürzungen sowohl beim Erwerbseinkommen als Beschäftigter als auch beim Ruhegehalt oder einem Unterhaltsbeitrag nach dem BDG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften dürfen durch die Ruhensregelung nicht aufgehoben werden; dies gilt nicht für Unterhaltsbeiträge von Hinterbliebenen.

53.1.1
§ 53 wird mit Ausnahme von § 20 Abs. 2 (Kürzung wegen Altersunterschiedes), § 25 Abs. 1 (anteilige Kürzung bei mehreren Hinterbliebenenbezügen), § 42 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) und § 14 Abs. 3 (Versorgungsabschlag) auf die ungekürzten Versorgungsbezüge angewandt.

53.1.2
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einem Erwerbseinkommen ist zunächst der neue und sodann der frühere Versorgungsbezug nach § 53 zu regeln, und zwar der frühere in der Weise, dass bei der Gegenüberstellung der Bezüge dem Erwerbseinkommen der nach der Regelung des neueren Versorgungsbezuges nicht ruhende Betrag hinzuzurechnen ist; ist es für den Versorgungsberechtigten günstiger, ist zunächst der frühere und sodann der neue Versorgungsbezug entsprechend zu regeln. Hierdurch darf der Versorgungsberechtigte aber nicht besser gestellt werden, als wenn das Erwerbseinkommen überhaupt nicht Anlass zur Anwendung der Ruhensvorschriften gäbe und nur § 54 anzuwenden wäre.

Hinweise:
Beispiel:
                                                                                    Fall a                  Fall b
Höchstgrenze beim früheren Ruhegehalt               1.800                   1.800
früheres Ruhegehalt                                                     1.050                    1.050
Höchstgrenze beim neuen Ruhegehalt                   1.200                    1.200
neues Ruhegehalt                                                            800                       800
früheres Ruhegehalt bei Gesamtdienstzeit (§ 54) 1.350                    1.350
Einkommen                                                                   1.000                       300
Regelung des neuen Ruhegehaltes nach § 53:
Das Einkommen von                                                    1.000                        300
bleibt hinter der neuen Höchstgrenze von               1.200                    1.200
zurück um                                                                          200                        900
Ergebnis für das neue Ruhegehalt:                              200                        800
Regelung des früheren Ruhegehaltes nach § 53:
Einkommen von                                                             1.000                       300
Hinzurechnung Ergebnis für das neue Ruhegehalt  200                        800
zusammen                                                                     1.200                     1.100
bleibt hinter der früheren Höchstgrenze von           1.800                     1.800
zurück um/ Ergebnis für das 1. Ruhegehalt                600                        700
Gesamtbezüge nach Anwendung §53
Einkommen                                                                    1.000                       300
Ergebnis neues Ruhegehalt:                                          200                       800
Ergebnis früheres Ruhegehalt:                                      600                       700
zusammen                                                                     1.800                    1.800
Gegenüberstellung
Regelung des früheren Ruhegehaltes nach § 54
früheres Ruhegehalt bei Gesamtdienstzeit (Höchstgr.) 1.350             1.350
davon ab das neue Ruhegehalt                                            800                 800
mithin Ergebnis für das frühere Ruhegehalt                       550                 550
Gesamtbezüge nach Anwendung § 54
Einkommen                                                                           1.000                 300
aus dem neuen Ruhegehalt wäre zu zahlen 800 800
aus dem früheren Ruhegehalt wäre zu zahlen 550 550
Summe nach Anwendung § 54 2.350 1.650
Summe nach Anwendung § 53 1.800 1.800
Begrenzung auf Ergebnis § 54 nein ja
(s. S. 380)

Da sich hiernach der Betreffende im Fall b bei der Regelung der beiden Ruhegehälter nach §53 um 1.800 - 1.650= 150 besser stehen würde, dürfen bei dieser Regelung aus dem früheren Ruhegehalt nicht 700, sondern nur 550 gezahlt werden.

53.2.
Wird beim Erwerbseinkommen der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder ein Ortszuschlag bzw. Sozialzuschlag wegen eines Kindes gewährt, für das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 nicht gezahlt wird, so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 53 zu berücksichtigen.

Hinweise:
a) Bei der Höchstgrenze sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:
- Anpassungszuschlag.
- Strukturausgleich,
- Erhöhungszuschlag,

soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre.

Bei entpflichteten Hochschullehrern ist das zustehende Vorlesungsgeld (Kolleggeld) anzusetzen.

Zur Berechnung der Höchstgrenze während der sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 wird auf § 69e Abs. 3 verwiesen.

Zur Höchstgrenze nach Nr. 3 wird auf § 69e Abs. 2 verwiesen.

d) Berechnungsgrundlage für die Höchstgrenze von 71,75 v. H. nach Nr. 3 ist der sich nach Absatz 2 Nr. 1 ohne Anwendung des letzten Halbsatzes ergebende Betrag. Die Höchstgrenze ist ggf. um den vollen Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 zu erhöhen.

e) Der Betrag der mindestens anzusetzenden Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils zusammen mit der Tabelle über die jeweilige Mindestversorgung nach §14 Abs. 4 Satz 2 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) bekannt gegeben.

53.3.1
Die Höchstgrenze ist im Monat Juli immer um den Betrag des Urlaubsgeldes zu erhöhen, und zwar auch dann, wenn zu dem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen kein entsprechender Betrag gezahlt wird. Im Falle der Höchstgrenzenberechnung nach Absatz 2 Nr. 3 ist die Höchstgrenze ebenfalls im Monat Juli um das volle Urlaubsgeld zu erhöhen.

Hinweise:
Für die Berechnung der Mindesthöchstgrenze im Monat Juli ist das für die Besoldungsgruppe A 4 maßgebliche Urlaubsgeld in Ansatz zu bringen.

53.3.2
Der volle Betrag des Urlaubsgeldes erhöht auch die Höchstgrenze für das Waisengeld im Monat Juli.

53.4
Die Höchstgrenze ist im Monat Dezember immer um den Betrag der Sonderzuwendung zu erhöhen, und zwar auch dann, wenn zu dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen kein entsprechender Betrag gezahlt wird.

Hinweise:
§ 69e Abs. 2 und 3 sind während der sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 zu beachten.

53.5
Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilige Versorgungsbezug (§ 2) vor Anwendung von Ruhensregelungen. Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei.

Hinweise:
Wegen des Ausschlusses der Mindestbelassung vgl. BMI-Rdschr. vom 3. September 2002 - D II 3 - 223 100- 1/3 (GMBl S. 689). Für die am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger ist § 69e Abs. 1 zu beachten.

53.6
Absatz 5 findet auch bei Versorgung nach § 38 Anwendung, wenn dies für den früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten günstiger ist.

53.7.1
Den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind alle aus dem Beschäftigungsverhältnis zufließenden Einnahmen (vgl. § 2 LStDV) zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie steuerfrei sind (z. B. Fahrkostenzuschüsse nach § 3 Nr. 34 EStG, Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG, Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG). Es sind die jeweiligen monatlichen Bruttobezüge zugrunde zu legen; Werbungskosten sind nicht abzuziehen. Einkommen in fremder Währung ist in Inlandswährung umzurechnen.

Erwerbseinkommen sind auch
- Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis
- bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Leistungen, die zum steuerpflichtigen Brutto-Einkommen gehören oder dieses erhöhen, z. B. Überstundenvergütung.

Abfindungen und Entschädigungen, die ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält, gehören zum Erwerbseinkommen. Der Einmalbetrag wird den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen. Abweichend hiervon ist zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können.

Hinweise:
a) Absatz 7 enthält eine gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens. Zum Erwerbseinkommen gehören z. B. auch Beiträge von Arbeitgebern zu Direktversicherungen von Arbeitnehmern oder Deputate, die als geldwerte Vorteile zu versteuern sind.
b) Hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens wird auf die abschließende Aufzählung in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV verwiesen. Danach gelten als Erwerbsersatzeinkommen insbesondere das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, das Krankengeld und vergleichbare Leistungen. Vergleichbare Leistungen sind insbesondere das Überbrückungsgeld der Seemannskasse und die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV; einzubeziehen sind auch Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Nicht zu den vergleichbaren Leistungen zählen wegen ihres fürsorgerechtlichen Charakters die Leistungen der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Sozialhilfe.
c) Der Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TVATZ) und der Altersteilzeitzuschlag nach § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit (ATZV) sind Verwendungseinkommen.
d) Zur Behandlung sog. Entlassungsabfindungen vgl. Hinweise 22.1.8.

53.7.2
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft ist der steuerliche Gewinn maßgebend. Bis zur Erteilung eines bestandskräftigen Steuerbescheides sind die voraussichtlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Über deren Höhe hat der Versorgungsberechtigte eine Erklärung abzugeben.

Hinweise:
Ergänzend hierzu sind Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, diese Erklärung näher zu begründen bzw. zu bestätigen (z. B. Steuererklärung). Die Art der Beweismittel richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den Gegebenheiten des Einzelfalles. Eine Saldierung von steuerlich positiven und negativen Einkünften ist nur innerhalb derselben Einkunftsart zulässig.

53.7.3
Aufwandsentschädigungen sind pauschale Leistungen aus öffentlichen Kassen für eine in der Regel ehrenamtliche Tätigkeit; die steuerrechtliche Betrachtung ist insoweit unbeachtlich. Pauschale Leistungen zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen sind als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, wenn es sich steuerrechtlich um Einkommen handelt.

Hinweise:
Unberücksichtigt bleiben ferner ein Unfallausgleich (§ 35), Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, wenn diese Tätigkeit den Umfang einer im aktiven Dienst zulässigen Nebentätigkeit nicht übersteigt. Im übrigen ist auf das jeweilige Nebentätigkeitsrecht abzustellen.

53.8
Gehören einem Verband neben Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts an, ist darauf abzustellen,

- ob ein Verbandsmitgliederanteil von mindestens 75 v. H. zugunsten der öffentlichrechtlichen Mitglieder erreicht ist und
- der Verband mindestens zu 90 v. H. von den öffentlich-rechtlichen Mitgliedern finanziert wird.

Der Verband muss darüber hinaus die öffentlich-rechtlichen Mitglieder und ihre Zwecke fördern.

Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Dazu gehören auch Zusammenschlüsse von Verbänden.

Hinweise:
a) Für eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist kennzeichnend ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Beschäftigte zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist. Nicht im öffentlichen Dienst verwendet wird, wer als selbständiger Unternehmer oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig ist.
b) Ob eine Verwendung im öffentlichen Dienst vorliegt, beurteilt sich allein nach formalen Merkmalen, also danach, ob die Einrichtung, mit der ein Versorgungsempfänger einen Beschäftigungsvertrag schließt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Juristische Personen des Privatrechts, z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder sonstige Gesellschaften des privaten Rechts sind als Arbeitgeber nicht dem öffentlichen Dienst i. S. d. Ruhensregelungen zuzurechnen, auch wenn sich das gesamte oder überwiegende Kapital in öffentlicher Hand befindet.
c) Es kommt weder auf die Dauer der Beschäftigung noch darauf an, ob die Beschäftigung im Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis oder in anderer Form erfolgt oder aus welchen Mitteln die Vergütung für die Leistung fließt. Die Ruhensvorschrift wird auch dann angewendet, wenn zu ihrer Umgehung die Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts missbraucht werden (Dienst-/Werkvertrag).
d) Wegen der in Betracht kommenden zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Einrichtungen vgl. die Tz 6.3.2 und Hinweise.
e) Wegen einer Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen wird auf § 105 Satz 2 Nr. 5 hingewiesen.

53.9
Hinweise:
Satz 1 gilt nicht beim Bezug von sonstigem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, die Absätze 1 bis 8 sind auf sonstiges Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzuwenden (§§69, 69a, § 69c Abs. 4, 69d Abs. 2 und § 69e) 
sind zu beachten.

53.10
Hinweise:
Absatz 10 bestimmt lediglich den Umfang des Ruhens; im Übrigen ist § 53 anzuwenden. Beamte im einstweiligen Ruhestand erhalten für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wurde und für die folgenden drei Monate noch ihre Dienstbezüge (§ 4 Abs. 1 BBesG). Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte während des vorgenannten Zeitraums Verwendungseinkommen, werden die Bezüge nach § 4 Abs. 2 BBesG verringert. Erst danach ist § 53 Abs. 10 anzuwenden (auf § 69d Abs. 2 wird hingewiesen). Dies gilt nicht in Fällen eines Vorruhestandes (vgl. § 63 Nr. 10).


 

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