Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung 

§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 Euro, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60.000 Euro.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10.000 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der 1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
5. als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.
(4) (weggefallen)
(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist.
(7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

43.0
Hinweise:
Ansprüche auf die einmalige Unfallentschädigung können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (§ 51 Abs. 3 Satz 1).

43.1.1
Die Vorschrift gilt nicht für Ehrenbeamte (§ 68).

43.1.2
Die allein auf dem Dienstunfall i. s. d. § 37 beruhende MdE muss im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens 80 v. H. betragen. Für die Beurteilung der MdE gilt § 35 Abs. 2 entsprechend.

43.2.1
Der Beamte muss während des aktiven Dienstverhältnisses an den Folgen eines Dienstunfalls i. S. d. § 37 verstorben sein.

Hinweise:
Tz 39.1 gilt entsprechend.

Auf einen eigenen Versorgungsanspruch der Witwe kommt es nicht an. Die einmalige Unfallentschädigung steht deshalb auch der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vom Witwengeld ausgeschlossenen Witwe zu.

43.2.2
Zu den anspruchsberechtigten Eltern gehören auch die Eltern, die den verstorbenen Beamten als Kind angenommen hatten.

43.2.3
Versorgungsberechtigt sind auch Kinder, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten (vgl. § 63).

43.2.4
Anspruchsberechtigte Kinder sind leibliche und angenommene Kinder des Beamten (vgl. Tz 23.1).

43.2.5
Sind mehrere gleichberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt die zuständige Behörde (§ 49 Abs.1), an wen die einmalige Unfallentschädigung zu zahlen ist. Für die Reihenfolge der Auszahlung gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.

43.3.1
Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes sind Angestellte und Arbeiter, zu deren Dienstobliegenheiten die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten gehören (vgl. § 9 der VO über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3).

43.3.2
Bei anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes tritt an die Stelle der beamtenrechtlichen Versorgung nach Absatz 1 die dem Beschäftigungsverhältnis gemäße Versorgung.

Hinweise:
Die einmalige Unfallentschädigung aufgrund der eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes ist unabhängig vom Bezug eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 zu gewähren.

43.5
Eine einmalige Unfallentschädigung erhalten ein Beamter oder seine Hinterbliebenen, wenn (in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2) der Beamte
- während einer besonderen Verwendung i. S. v. § 58a Abs. 1 und 2 BBesG unter den genannten Umständen einen Unfall außerhalb der Dienstausübung erleidet und damit nicht die in den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt (Dienstunfall nach § 37 Abs. 1 und 2 oder § 43 Abs. 3),
- nicht während einer Verwendung nach § 58a Satz 1 und 2 BBesG, sondern während eines Aufenthalts im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage zur Wahrnehmung von Dienstgeschäften unter den in § 46a Satz 1 genannten Gründen einen Unfall erleidet oder erkrankt.

43.6.1
Eine einmalige Entschädigung sollen auch Angestellte und Arbeiter erhalten, die im Rahmen des § 58a Abs. 1 und 2 BBesG verwendet werden.

43.6.2
Satz 2 gewährleistet, dass alle Angehörige des öffentlichen Dienstes, also sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 erfüllen, unabhängig von einer Verwendung nach § 58a BBesG, eine einmalige Unfallentschädigung erhalten.


 

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